Satzung

Satzung des

Vereins für Mastbrook

 

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Zweck

 

  1. Der Verein führt den Namen Verein für Mastbrook (Kurzform: VfM)
  2.  

  3. Der Sitz des Vereins ist Rendsburg.
  4.  

  5. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und führt den Namenszusatz: „e.V.“.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch Förderung eines integrativen und partizipativen nachbarschaftlichen Zusammenlebens in Rendsburg Mastbrook.

 

Der Verein fördert die Belebung der Eigeninitiative, den Austausch von Wissen und sozialen Fähigkeiten im Stadtteil. Ein Hauptaugenmerk wird auf die Förderung der Selbstorganisation, der sozialen Nähe, des psychosozialen Wohlbefindens und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Stadtteil gelegt.

 

Hierfür wird der Verein mit Öffentlichkeitsarbeit werben, Veranstaltungen und Schulungen durchführen und die Vernetzung der gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen sowie Kooperationen fördern. Der Verein wird die Belange des Stadtteils in Ausschüssen der öffentlichen Hand vertreten und sich für eine positive Identität mit dem Stadtteil einsetzen.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können volljährige Personen und juristische Personen werden. Minderjährige können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

-      durch freiwilligen Austritt,

-      durch Ausschluss,

-      bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch Kündigung

      der gesetzlichen Vertretungspersonen,

-      mit dem Tod des Mitgliedes.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit; der Ausschluss gilt sodann mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des jeweils aus der Satzung ersichtlichen monatlichen Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6

Beiträge

 

Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Betrag ist jährlich zu zahlen. Eine längere Vorauszahlung ist möglich Die Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung geregelt.

 

 

§ 7

Organe

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Gremium „Quartiersnetzwerk“.

 

§ 8

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 9

Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-       Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

-       Einberufung der Mitgliederversammlung,

-       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-       Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

-       Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

-       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2.

Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle zu führen und Entscheidungen mit den jeweiligen Stimmzahlen zu dokumentieren.

§ 10

Amtsdauer des Vorstandes

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschieden.

 

 

§ 11

Beschlussfassung des Vorstandes

1.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch elektronische Nachricht einberufen werden. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mittteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

2.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

3.

Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege auch ohne Einhaltung der Einberufungsfrist gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per elektronischer Nachricht unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Sie muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

2.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die auch innerhalb dieser Frist abzuhalten ist.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

3.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter (in der Regel der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein aus der Mitte der Mitgliederversammlung mehrheitlich gewählter Versammlungsleiter) kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung bis zu dessen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, auch mündlich, aus den Reihen der Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

4.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-       Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

-       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

-       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

-       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,

-       Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages.

 

Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Dieses Verfahren bedarf eines vorherigen Antrages aus der Reihe der Mitglieder, die von Begründung und Unterzeichnung von mindestens 2/3 der einfachen Mehrheit dieser Mitglieder abhängig gemacht wird.

 

§ 13

Protokoll der Mitgliederversammlung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von dem von dem Versammlungsleiter zu bestimmender Protokollführer, der auch Nichtmitglied sein darf, eine Niederschrift zu führen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des ggf. geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

 

§ 14

Gremium Quartiersnetzwerk

 

Aufgabe des Gremiums ist es die positive Entwicklung des Stadtteils zu fördern. Dazu:

-      tagt es quartalsweise und nimmt alle den Stadtteil betreffenden Belange auf, diskutiert und erarbeitet Lösungsvorschläge

-      vertritt die abgestimmten Belange des Stadtteils nach außen

-      beschließt es über die Verwendung der Mittel des Stadtteilfonds

Es können auch Nicht-Mitglieder des Vereins für Mastbrook im Gremium vertreten sein.

Das Quartiersnetzwerk bedient sich einer eigenen Geschäftsordnung sowie einer Vergabeordnung und einem getrennt vom Verein treuhänderisch zu verwaltenden Haushalt für die Mittel des Stadtteilfonds.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Förderverein der Schule Mastbrook übertragen. Die Mittel aus dem Stadtteilfond im treuhänderisch zu verwaltenden Haushalt hierfür fallen an die Stadt Rendsburg zurück. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 17.3.2014 errichtet.

 

 

Stand 19.09.2020